Satzung
Hannover, den 31. Oktober 1978
(geänderte Fassung vom 14. April 1989)
(geänderte Fassung; München, den 20.06.1996)
(geänderte Fassung; Erlangen, den 12.11.2002)
(geänderte Fassung; Hannover, den 31.03.2005)
(geänderte Fassung; München, den 20.06.1996)
(geänderte Fassung; Erlangen, den 12.11.2002)
(geänderte Fassung; Hannover, den 31.03.2005)
§1 Name der Gesellschaft
- Die Gesellschaft trägt den Namen "Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie". Ihr Sitz ist Hannover. Sie ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Hannover, Nr. 4589/4.4.1978). Die Geschäftsstelle der Gesellschaft befindet sich am Dienstort des jeweiligen Vorsitzenden.
- Die Gesellschaft ist eine wissenschaftliche Gesellschaft und verfolgt keine wirtschaftlichen oder berufspolitischen Zwecke, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung von 1977.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungs- gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Ziele und Aufgaben
- Die Gesellschaft setzt sich für den Fortschritt in der Diagnostik und Therapie der Krankheiten der Atemorgane im Kindesalter ein. Sie widmet sich der Förderung der Forschung und der Verbreitung neuer Erkenntnisse auf diesem Gebiet. Sie setzt sich für eine wissenschaftlich fundierte wohnortnahe pädiatrisch-pneumologische Versorgung ein. Als weitere Aufgabe betrachtet sie die Fortbildung von Ärzten und medizinischen Assistenzberufen in der pädiatrischen Pneumologie.
- Wissenschaftliche Tagungen sollen in der Regel jährlich, mindestens jedes 2. Jahr stattfinden. Sie können ggfl. in Assoziation mit Kongressen der deutschen, österreichischen oder schweizer pädiatrischen Gesellschaften oder sonstigenKongressen mit verwandter Thematik durchgeführt werden. Die Verhandlungssprache ist Deutsch.
§3 Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen
- Die Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie strebt die enge Zusammenarbeit mit den deutschsprachigen Gesellschaften für Kinder- und Jugendmedizin an.
- Sie will ferner mit der "European Respiratory Society" zusammenarbeiten und mit deutschsprachigen und internationalen Gesellschaften Kontakt pflegen, die sich mit Erkrankungen der Atmungsorgane beschäftigen.
§4 Mitglieder
- Um die Mitgliedschaft kann sich jeder/jede approbierte Arzt/Ärztin oder Wissenschaftler/-in bewerben, der/die die Aufgaben der Gesellschaft unterstützen möchte. Die Mitglieder werden zu allen Tagungen eingeladen. Sie können den Vorstand und die Mitgliederversammlung in einschlägigen Fragen um Beratung und Unterstützung bitten.
- Ein Antrag um Aufnahme in die Gesellschaft wird schriftlich gestellt. Wenn zwei Mitglieder diesen Antrag befürwortet haben, wird dieser dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt. Bei Ablehnung entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Gesellschaft erstellt in regelmäßigen Abständen ein Mitgliederverzeichnis mit Namen, Anschrift und Kommunikationsadressen.
§5 Außerordentliche Mitglieder
- Natürliche und juristische Personen, die die erklärten Ziele der Gesellschaft unterstützen möchten, können die außerordentliche Mitgliedschaft beantragen.
- Außerordentliche Mitglieder zahlen den festgesetzten Beitrag, werden zu allen Veranstaltungen eingeladen, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod,
- durch den Verlust der Approbation,
- durch den Austritt, (dieser ist schriftlich zu erklären und wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, nachdem für das laufende Jahr der Beitrag gezahlt worden ist),
- durch den Ausschluss (wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als 1 Jahr in Rück-stand ist, kann der Ausschluss festgestellt werden. Wenn ein ordentliches Mitglied einen schriftlich zu begründenden Antrag auf Ausschluss eines anderen Mitgliedes stellt, ist der Betroffene vom Vorstand anzuhören, der Ausschluss kann mit ¾ Mehrheit in geheimer Abstimmung erfolgen).
§7 Organe der Gesellschaft
-
Die Organe
1.1 Der Vorstand
1.2 Tagungspräsident
1.3 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, die den Geschäftsführenden Vorstand bilden, sowie dem Schatzmeister und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Jeweils ein Mitglied des Vorstandes soll ein niedergelassener Kinder- und Jugendarzt /eine niedergelassene Kinder- und Jugendärztin, ein Mitglied der österreichischen und der schweizer MitgliederseKtion sein. Kooptiertes Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht ist der Leiter der Sektion Pädiatrische Pneumologie der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie, vorausgesetzt der von dieser Gesellschaft Vorgeschlagene wurde durch die Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie in einer Wahl bestätigt, eine einfache Mehrheit ist erforderlich. Diese Wahl erfolgt im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedene Arbeitsrichtungen im Rahmen der Zielsetzung der Gesellschaft repräsentieren. Die Gesellschaft wird im Rechtsverkehr im Sinne des § 26 DGB durch den Geschäftsführenden Vorstand vertreten.
- Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder (außer dem kooptierten Vorstandsmitglied) werden für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Tagungspräsident wird zur Ausrichtung einer Tagung gewählt. Um genügend Zeit für die Vorbereitung zu gewähren, soll der Tagungspräsident 2 Jahre vor der in Aussicht genommenen Tagung bestimmt sein. Der Vorstand unterstützt den Tagungspräsidenten bei der Aufstellung des wissenschaftlichen Programms. Für die Ausrichtung dieser Tagung erhält er - in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand - eine Vollmacht zur rechtlichen Vertretung der Gesellschaft.
§8 Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich, in der Regel im Rahmen der Jahrestagung, stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden wenigstens 4 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand wenigstens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von 1/10 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Tagungspräsidenten. Sie ist zuständig für die Entlastung des Vorstandes und die Feststellung der Jahresrechnung. Sie setzt die Höhe des Mitgliedbeitrages fest. Durch die Wahl des Tagungspräsidenten hat sie Einfluss auf den Ort der Tagung. Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei Kassenprüfer.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder ernennen.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Außerordentliche und korrespondierende Mitglieder haben nur beratende Stimme.
- Abwahl eines Vorstandmitgliedes, Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das er gemeinsam mit dem Vorsitzenden unterzeichnet.
§9 Haushalt
- Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand erstellt für das Haushaltsjahr eine Jahresrechnung zur Mitgliederversammlung, spätestens aber bis zum 30. Juni des Folgejahres.
§10 Wahlen
- Mitglieder des Vorstandes und der Tagungspräsident werden in getrennter Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Gehen nur zwei Wahlvorschlage ein, kann offen abgestimmt werden, bei mehr als zwei Wahlvorschlägen oder wenn dies von einem Mitglied gewünscht wird, muss die Wahl schriftlich erfolgen.
§ 11 Auflösung der Gesellschaft
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, hier im Rahmen der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde e. V.
Hannvover, den 31.03.2005
gez. Der Vorstand der GPP
gez. Der Vorstand der GPP





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